Home
Der Vorstand
Rundbriefe
Termine 2023
Aktivitäten
Schriftenreihe
Publikationen
Geschichte
Satzung
Mitgliedschaft
Pressearchiv
Linksammlung
Kontakt & Rundbrief
Impressum

 

“Ortsverein BonnKöln der Deutschen Thomas Mann-Gesellschaft  e.V.“

Satzung                                                                                    

§ 1 Name und Sitz des Vereins,

Vereins-Zweck und Bezug zur “Deutschen Thomas Mann-Gesellschaft  e.V.“
(1)  Der Ortsverein BonnKöln der Deutschen Thomas Mann Gesellschaft  e.V. mit Sitz in Bonn verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung; Zweck der Körperschaft ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Pflege des literarischen Werkes von Thomas Mann verwirklicht, indem u.a. daraus resultierende Darstellungen und Diskussionen in öffentlichen Vortragsveranstaltungen gefördert werden.

(2)  Zugrundegelegt wird die Satzung der Muttergesellschaft, der “Deutschen Thomas Mann-Gesellschaft e.V.“, deren Regelungen vorangehen und nach denen diese Satzung des  “Ortsvereins BonnKöln ..... “  konzipiert ist.


§ 2  Selbstlose Tätigkeit
Der Ortsverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 3  Mittelverwendung 

Mittel des Ortsvereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§ 4  Vergütungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Ortsvereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 5  Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Ortsvereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Ortsvereins an die “Deutsche Thomas Mann Gesellschaft e.V.“ (die Muttergesellschaft), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 6  Mitgliedschaft
(1)  Eine Mitgliedschaft im “Ortsverein BonnKöln der Deutschen Thomas Mann-Gesellschaft  e.V.“ setzt die Mitgliedschaft in der Muttergesellschaft, der  “Deutschen Thomas Mann-Gesellschaft  e.V.“, voraus, deren Regelungen und Optionen für den “Ortsverein BonnKöln ...“  übernommen werden. Der Vorstand des “Ortsvereins Bonn-Köln ...“   kümmert sich um die formalen Abwicklungen.

(2)  Die Mitgliedschaft im “Ortsverein BonnKöln ...“ erlischt automatisch, wenn trotz schriftlicher Mahnung der Mitgliedsbeitrag für das jeweils vorangehende Jahr nicht bezahlt wird.


§ 7  Mitgliedsbeitrag und Rechnungsjahr

Neben dem Beitrag für die Muttergesellschaft (Deutsche Thomas Mann-Gesellschaft  e.V.) wird ein Beitrag für den Ortsverein erhoben, der durch die Mitglieder-Versammlung festgelegt wird.
Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr



§ 8  Spenden
Der Verein ist berechtigt, Spenden auch von Nichtmitgliedern entgegenzunehmen und hierüber Spendenquittungen auszustellen.


§ 9  Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung


§ 10  Vorstand
(1)  Der Vorstand des Vereins sind der Vorsitzende und maximal bis zu fünf Beisitzer, von denen jeweils – im Innenverhältnis - einer die Stellvertretung des Vorsitzenden sowie die Schrift- und die Kassen-Führung des Vereins wahrnehmen.
Vertretungsberechtigt i.S. des § 26 Abs. 2 BGB ist der Vorsitzende allein und sind ansonsten jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich.

(2)  Die Mitglieder des Vorstandes werden anlässlich der Mitgliederversammlung für maximal drei Jahre aus den Reihen der Mitglieder mit einfacher Mehrheit gewählt.

(3) Der Vorsitzende des Vereins ist gemäß § 30 BGB  “besonderer Vertreter“ des Vorstandes der  “Deutschen Thomas Mann-Gesellschaft  e.V.“ jeweils für den Zeitraum, für welchen der Vorstand der Muttergesellschaft gewählt ist. Er wird auf Vorschlag der Mitgliederversammlung des “Ortsvereins BonnKöln ...“ vom Vorstand der  “Deutschen Thomas Mann-Gesellschaft e.V.“ berufen.   

§ 11 Mitgliederversammlung
(1)  Einmal jährlich wird eine Mitgliederversammlung mit schriftlicher Einladung und Bekannt-machung einer Tagesordnung - möglichst im Zusammenhang mit einer Vortragsveranstaltung - einberufen, wobei die Beschlussfähigkeit der Versammlung nicht von der Zahl der erschienenen Mitglieder abhängt.
      
(2)  Die Mitgliederversammlung diskutiert und beschließt über:
den Jahresbericht
und den Kassenbericht des Vorstandes,
den Bericht der Kassenprüfer und über die Entlastung des Vorstandes,
die Wahl von zwei Kassenprüfern,
die Neuwahl von Mitgliedern des Vorstandes, soweit erforderlich.

(3)  Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nichts anderes bestimmt ist. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes werden Niederschriften erstellt, die vom Vorsitzenden und mindestens einem Beisitzer zu unterzeichnen sind.


§ 12  Satzungs-Änderung und Selbstauflösung des Vereins
(1)  Eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder kann eine Satzungsänderung oder eine Selbstauflösung jeweils nur in vorangehender Abstimmung mit dem Vorstand der “Deutschen Thomas Mann-Gesellschaft  e.V.“ beschließen. 


Bonn, beschlossen auf der Gründungs-Versammlung des Vereins,
Bonn, am 26. November 2008,  angepasst an die Vorgaben einer Mustersatzung am 4. 01. und am 23. 03. 2009 (FA Bonn-Außenstadt und FA Bonn-Innenstadt)

 

 

 

Ortsverein BonnKöln der Deutschen Thomas Mann Gesellschaft
info@thomasmann-bonnkoeln.de